6 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme widersprüchliche Aussagen. Zum einen sagte sie übereinstimmend mit dem Beschuldigten aus, dass es einen Kaufinteressenten gegeben und sie es dem Beschuldigten überlassen habe, ob er das Auto verkaufen wolle (S. 2 Z. 36 ff.). Zum andern machte sie anlässlich der gleichen Einvernahme geltend, für sie sei eine Welt zusammengebrochen, als sie erfahren habe, dass der Beschuldigte das Fahrzeug verkauft habe, da es ein Erinnerungsstück ihres Vaters gewesen sei (S. 2 Z. 59).