Auch für die Annahme eines Vertrauensverhältnisses genügt ein faktisches oder tatsächliches Vertrauensverhältnis (BGE 143 IV 297 E. 1.4 mit Hinweisen). Das Eigentum des Treugebers lässt in diesem Zusammenhang naturgemäss - vorbehältlich anderer Vereinbarungen - eine Verpflichtung zur Rückgabe vermuten. Da die Beschwerdeführerin am Fahrzeug Eigentum hatte, ist deshalb darauf einzugehen, unter welchen Bedingungen sie dem Beschuldigten das Fahrzeug überlassen hatte. Der Beschuldigte sagte in diesem Zusammenhang stets aus, die Beschwerdeführerin habe ihm mitgeteilt, dass es ihr egal sei, was er mit dem Auto mache (S. 2 Z. 35).