4.2 Hinsichtlich Anvertrautseins ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen hatte, was sich auch in der Halterschaft über den Subaru niederschlug. Zu klären ist, ob eine spezielle Pflicht zur Rückgabe, Aufbewahrung oder Weitergabe bestand (sog. Treueverhältnis; vgl. zu den drei Aspekten des Anvertrautseins: NIGGLI//RIEDO, in Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 46 zu Art. 138 StGB). Auch für die Annahme eines Vertrauensverhältnisses genügt ein faktisches oder tatsächliches Vertrauensverhältnis (BGE 143 IV 297 E. 1.4 mit Hinweisen).