Ausserdem ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass der Miete des Fahrzeugs ebenfalls ein monetärer Wert zukommt, welcher über den Wert des Einstellhallenplatzes sowie der Versicherungen etc. für das Fahrzeug hinausgehen dürfte. Als Zwischenfazit ist folglich festzuhalten, dass sich der Subaru XV zum Zeitpunkt der Veräusserung durch den Beschuldigten an die D.________-Stiftung (Zahlungseingang am 30. Dezember 2020) zivilrechtlich im Eigentum der Beschwerdeführerin befand und somit aus Sicht des Beschuldigten erkennbar fremd war. 4.2