nach dem Verkauf des Fahrzeugs gesagt, dass er es zurückhole (pag. 2, Z. 50ff.), wenn er tatsächlich der Meinung gewesen wäre, das Fahrzeug gehöre ihm und er dürfe frei darüber verfügen. Ausserdem ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass der Miete des Fahrzeugs ebenfalls ein monetärer Wert zukommt, welcher über den Wert des Einstellhallenplatzes sowie der Versicherungen etc. für das Fahrzeug hinausgehen dürfte.