Z. 134 ff.). Ausserdem stehen sie im Widerspruch zu seinem sonstigen (Aussage-)Verhalten. So sagte er an anderer Stelle aus, er habe der Beschwerdeführerin nach der Beziehung gesagt, sie könne mitnehmen was sie wolle und er hätte ihr die Mitnahme des Fahrzeugs sicher nicht verweigert (S. 3 Z. 83 ff.). Auch betonte er mehrmals seine Bereitschaft, ihr für das Auto CHF 4'000.00 zu bezahlen (S. 4. Z. 139 und S. 5 Z. 163). Weiter erstaunt die Aussage des Beschuldigten, er habe ihr (sc. der Beschwerdeführerin) nach dem Verkauf des Fahrzeugs gesagt, dass er es zurückhole (pag.