Am 23. Oktober 2020 zog die Beschwerdeführerin weiter aus dem gemeinsamen Haushalt aus (S. 2 Z. 38) - nach diesem Zeitpunkt muss eine Schenkung als unwahrscheinlich bezeichnet werden, nachdem auch keine der Parteien eine solche behauptet hat. Zudem kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie in ihrer Verfügung erwägt, der Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin bei der Trennung diverse Gegenstände (und ein Motorrad) im ungefähren Gegenwert des Fahrzeugs überlassen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten sind bis auf das Motorrad eher vage (vgl. S. 2 Z. 40, S. 3 Z. 66 ff., S. 4 Z. 134 ff.).