5 zeugs an den Beschuldigten spricht indessen bereits der Wert des Fahrzeugs in der Höhe von CHF 4'000.00 bzw. CHF 7'600.00, zumal der Beschuldigte sinngemäss zugab, dass es sich für ihn dabei um viel Geld handle (S. 3 Z. 63 f.). Am 23. Oktober 2020 zog die Beschwerdeführerin weiter aus dem gemeinsamen Haushalt aus (S. 2 Z. 38) - nach diesem Zeitpunkt muss eine Schenkung als unwahrscheinlich bezeichnet werden, nachdem auch keine der Parteien eine solche behauptet hat.