Er bestritt mit anderen Worten ihr anfängliches Eigentum daran nicht, weshalb wenigstens zu diesem Zeitpunkt von einer aus seiner Sicht fremden beweglichen Sache auszugehen ist. In den Aussagen des Beschuldigten findet sich weiter kein Anhaltspunkt dafür, weshalb die Beschwerdeführerin ihm das Eigentum am Auto im Wert von mindestens CHF 4'000.00 übertragen haben sollte. Zwar beantwortete er die Frage der Polizei, ob es ihm bewusst gewesen sei, dass er sich strafbar mache, wenn er das Fahrzeug der Beschwerdeführerin weiterverkaufe, obwohl das Fahrzeug ihr gehörte, mit «Ja, natürlich habe ich das gewusst.