4. 4.1 Vorliegend räumte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Februar 2021 selbst ein, dass der Subaru XV der Beschwerdeführerin gehört und sie ihm diesen anfänglich zum Gebrauch überlassen hatte, wobei er ihr gesagt habe, für CHF 4'000.00 würde er das Auto gerne übernehmen (S. 2 Z. 28 f.; S. 3 Z. 63; vgl. im Übrigen auch den Entwurf des Steuerinventars). Er bestritt mit anderen Worten ihr anfängliches Eigentum daran nicht, weshalb wenigstens zu diesem Zeitpunkt von einer aus seiner Sicht fremden beweglichen Sache auszugehen ist.