In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschuldigte gewusst habe, dass er nicht Eigentümer des Fahrzeugs sei. Aus dem Chatverkehr, welchen sie eingereicht habe, werde ersichtlich, dass der Beschuldigte ihr versichert habe, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug wieder in ihr Eigentum zurückkommt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien sowohl echte als auch unechte Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (mit Verweis auf GUIDON, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 17 zu Art. 393 StPO).