Sie habe dem Beschuldigten dann gesagt, dass er dies wissen müsse. Wenn sie also später anführe, sie habe ihm gesagt, dass er das Auto nie verkaufen dürfe, weil es für sie einen emotionalen Wert habe, bestünden an dieser Aussage doch gewisse Fragezeichen, zumal sie ja selbst zuvor ausgeführt habe, sie habe den Entscheid über einen Verkauf dem Beschuldigten überlassen. 2.4 In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschuldigte gewusst habe, dass er nicht Eigentümer des Fahrzeugs sei.