Die von ihm geltend gemachte Gutgläubigkeit werde auch durch die Tatsache gestützt, dass das Auto auf ihn eingelöst gewesen und er für dessen Unterhalt aufgekommen sei. Er führe glaubhaft aus, dass er davon ausgegangen sei, dass das Auto ihm gehöre und er es verkaufen dürfe. Auch die Beschwerdeführerin führe bei der polizeilichen Befragung im freien Bericht zuerst aus, der Beschuldigte habe sie gefragt, wie es denn wäre, wenn sie das Auto verkaufen würden, wenn es jemand wolle. Sie hätten dann auch einen Kaufinteressenten gehabt. Sie habe dem Beschuldigten dann gesagt, dass er dies wissen müsse.