Nach der Trennung sei sie dann diverse Sachen abholen gekommen, aber das Auto sei nie Thema gewesen. Wenn sie einmal erwähnt haben sollte, dass sie das Auto zurückhaben wolle, hätte er es ihr zurückgegeben. Es sei aber nie Thema gewesen, dass sie an dem Auto hänge oder es zurückwolle. Sonst hätte er es nicht verkauft. Er sei auch bereit, ihr CHF 4'000.00 zu bezahlen, nur damit das Ganze erledigt werden könne. Die von ihm geltend gemachte Gutgläubigkeit werde auch durch die Tatsache gestützt, dass das Auto auf ihn eingelöst gewesen und er für dessen Unterhalt aufgekommen sei.