Die Generalstaatsanwaltschaft hält dagegen, die Staatsanwaltschaft sei zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Tatbestand infolge fehlenden Vorsatzes nicht vorliege, selbst wenn der objektive Tatbestand erfüllt sein sollte. Dies gelte selbst unter der Annahme, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin keine Gegenstände im ungefähren Gegenwert des Fahrzeugs überlassen haben sollte. Er führe nämlich stimmig, detailliert und glaubhaft aus, dass sie ihm im Sommer 2020 gesagt habe, dass es ihr egal sei, was er mit dem Auto mache. Nach der Trennung sei sie dann diverse Sachen abholen gekommen, aber das Auto sei nie Thema gewesen.