3 schliesslich geantwortet, sie solle doch zur Polizei gehen und die sollten mit seinem Anwalt schauen (vgl. den diesbezüglichen Whatsapp-Chatverlauf in der Beilage der Beschwerdeschrift). 2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dagegen, die Staatsanwaltschaft sei zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Tatbestand infolge fehlenden Vorsatzes nicht vorliege, selbst wenn der objektive Tatbestand erfüllt sein sollte.