Als sie die Sachen habe abholen wollen, sei alles bereitgelegt gewesen, ausser den Fahrzeugpapieren. Zudem sei der Beschuldigte örtlich nicht anzutreffen und telefonisch nicht erreichbar gewesen. Er habe sie zuerst vertröstet und ihr schliesslich mitgeteilt, er habe das Auto verkauft, werde es aber zurückholen. Dies sei aber nicht geschehen. Er habe ihr