Die Behauptung, der Beschuldigte habe ihr nach der Trennung diverse Gegenstände im ungefähren Gegenwert des Fahrzeugs überlassen, sei komplett gelogen. Sie habe bei der Trennung ausser ihrem eigenen Fahrzeug, ihrer Kleidung, ihrer Hygieneartikel und persönlichen Kleingegenständen nichts mitgenommen, sondern habe ihm im Gegenteil diverse Sachen überlassen, welche sie gekauft, bezahlt oder mitgebracht habe (vgl. die diesbezüglichen Zahlungsbelege in der Beilage der Beschwerdeschrift). Es sei tatsächlich so, dass die Firma E.________ Versicherung, Steuern, Reparaturen und Serviceleistungen bezahlte habe;