er habe den Wagen noch als Ersatzwagen für seine Garage benutzen dürfen, bis er sich einen eigenen Wagen leisten konnte und er sollte sie dann kontaktieren, damit sie ihr Auto abholen könne. Der Beschuldigte habe dazu eingewilligt. Die Behauptung, der Beschuldigte habe ihr nach der Trennung diverse Gegenstände im ungefähren Gegenwert des Fahrzeugs überlassen, sei komplett gelogen.