2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei zwar zutreffend, dass A.________ ihr das Fahrzeug für CHF 4'000.00 habe abkaufen wollen. Sie habe ihm indessen gesagt, dass sie es nicht verkaufen wolle, weil es einen grossen emotionalen Wert für sie habe. Es sei das letzte Erinnerungsstück ihres verstorbenen Vaters. Sie habe ihm das Auto zwar zum weiteren Gebrauch überlassen, die Abmachung sei allerdings klar definiert gewesen; er habe den Wagen noch als Ersatzwagen für seine Garage benutzen dürfen, bis er sich einen eigenen Wagen leisten konnte und er sollte sie dann kontaktieren, damit sie ihr Auto abholen könne.