__ jedoch glaubhaft dargelegt, dass er davon ausging, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein und dadurch zum Verkauf berechtigt. Die von ihm geltend gemachte Gutgläubigkeit wird durch die Tatsachen noch gestützt, dass der Subaru XV auf ihn eingelöst war, er für den Unterhalt aufkam und B.________ bei der Trennung Gegenstände im Gegenwert zum Fahrzeug mitnahm. Der Vorsatz betreffend die Fremdheit der Sache ist unter diesen Umständen zu verneinen, womit der subjektive Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB nicht erfüllt ist. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.