Die Staatsanwaltschaft verneinte gemäss der angefochtenen Verfügung den Vorsatz des Beschuldigten betreffend die Fremdheit des Autos: Im vorliegenden Fall hat A.________ den Subaru XV an einen Dritten verkauft. Gemäss den Aussagen von B.________ hat sie das Fahrzeug A.________ nur zum Gebrauch überlassen. Unter Annahme, dass der Subaru XV A.________ lediglich anvertraut war, wäre durch den Verkauf an einen Dritten der objektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Bei der Einvernahme vom 15. Februar 2021 hat A.________ jedoch glaubhaft dargelegt, dass er davon ausging, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein und dadurch zum Verkauf berechtigt.