Die Verfahrensleitung eröffnete mit Verfügung vom 20. Mai 2021 ein Beschwerdeverfahren. Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, nachdem er die eingeschriebene Verfügung der Beschwerdekammer bei der Post innert Abholfrist nicht abgeholt hatte. Am 1. Juli 2021 teilte Rechtsanwältin C.________ der Kammer mit, dass sie die Beschwerdeführerin neu im Beschwerdeverfahren vertrete;