Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 237 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwältin C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 5. Mai 2021 (O 21 201) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Veruntreuung zum Nachteil von B.________ nicht an die Hand. Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. Mai 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Beschwerdekammer). Die Verfahrensleitung eröffnete mit Verfügung vom 20. Mai 2021 ein Beschwerde- verfahren. Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2021 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, nachdem er die eingeschriebene Verfügung der Be- schwerdekammer bei der Post innert Abholfrist nicht abgeholt hatte. Am 1. Juli 2021 teilte Rechtsanwältin C.________ der Kammer mit, dass sie die Beschwerde- führerin neu im Beschwerdeverfahren vertrete; mit gleichem Schreiben replizierte sie namens der Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme der Generalstaatsan- waltschaft. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Dem Anzeigerapport vom 15. Februar 2021 ist folgender Sachverhalt zu entneh- men: Frau B.________ und ihr Bruder erbten das erwähnte Fahrzeug Subaru XV von ihrem im November 2019 verstorbenen Vater. Anschliessend wurde das Fahrzeug am 09.03.2020 auf die Firma von Herr A.________ eingelöst. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich Frau B.________ und Herr A.________ in einer Beziehung und wohnten zusammen. Herr A.________ hatte die Absicht dieses Fahrzeug von Frau B.________ zum Preis von CHF 4’000.- abzukaufen und zu einem späteren Zeitpunkt, für ein grösseres Fahrzeug, weiter zu verkaufen. Da es zu dieser Zeit aus finanzieller Sicht von Herr A.________ nicht möglich war den Betrag zu begleichen, durfte er dieses vorerst gratis für die Firma verwenden. Als die Beziehung im Oktober 2020 zu Ende ging, zog Frau B.________ am 23.10.2020 aus. Sie überliess das Fahrzeug zum weiteren Gebrauch an Herr A.________. Da Herr A.________ diverse Sachen an Frau B.________, im ungefähren Gegenwert des Fahrzeuges überlassen habe, ging er anschliessend davon aus, dass das Fahrzeug nun ihm gehören würde. Aufgrund dessen stellte Herr A.________ das Fahrzeug wieder in Stand, prüfte es neu und verkaufte es anschliessend am 23.12.2020 an die Stiftung D.________ in Muri b. Bern, zu einem Preis von CHF 7'600.-. Mit dem Er- lös des Verkaufs, kaufte sich Herr A.________ einen Mercedes ML für die Firma. 2 Am 25.01.2021 meldete sich Frau B.________ bei Herr A.________ und forderte das Auto zurück. Da dieses bereits verkauft war, konnte Herr A.________ das Fahrzeug nicht mehr an Frau B.________ zurückgeben. Die Staatsanwaltschaft verneinte gemäss der angefochtenen Verfügung den Vor- satz des Beschuldigten betreffend die Fremdheit des Autos: Im vorliegenden Fall hat A.________ den Subaru XV an einen Dritten verkauft. Gemäss den Aussa- gen von B.________ hat sie das Fahrzeug A.________ nur zum Gebrauch überlassen. Unter An- nahme, dass der Subaru XV A.________ lediglich anvertraut war, wäre durch den Verkauf an einen Dritten der objektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Bei der Einvernahme vom 15. Februar 2021 hat A.________ jedoch glaubhaft dargelegt, dass er davon ausging, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein und dadurch zum Verkauf berechtigt. Die von ihm geltend gemachte Gutgläubigkeit wird durch die Tatsachen noch gestützt, dass der Subaru XV auf ihn eingelöst war, er für den Unterhalt aufkam und B.________ bei der Trennung Gegenstände im Gegenwert zum Fahrzeug mitnahm. Der Vorsatz betreffend die Fremdheit der Sache ist unter diesen Umständen zu verneinen, womit der subjektive Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 StGB nicht erfüllt ist. Aus diesen Gründen wird das Ver- fahren nicht an die Hand genommen. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Parteien wären auf dem Zivilweg zu klären. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei zwar zutreffend, dass A.________ ihr das Fahrzeug für CHF 4'000.00 habe abkaufen wollen. Sie habe ihm indessen gesagt, dass sie es nicht verkaufen wolle, weil es einen gros- sen emotionalen Wert für sie habe. Es sei das letzte Erinnerungsstück ihres ver- storbenen Vaters. Sie habe ihm das Auto zwar zum weiteren Gebrauch überlassen, die Abmachung sei allerdings klar definiert gewesen; er habe den Wagen noch als Ersatzwagen für seine Garage benutzen dürfen, bis er sich einen eigenen Wagen leisten konnte und er sollte sie dann kontaktieren, damit sie ihr Auto abholen kön- ne. Der Beschuldigte habe dazu eingewilligt. Die Behauptung, der Beschuldigte habe ihr nach der Trennung diverse Ge- genstände im ungefähren Gegenwert des Fahrzeugs überlassen, sei komplett ge- logen. Sie habe bei der Trennung ausser ihrem eigenen Fahrzeug, ihrer Kleidung, ihrer Hygieneartikel und persönlichen Kleingegenständen nichts mitgenommen, sondern habe ihm im Gegenteil diverse Sachen überlassen, welche sie gekauft, bezahlt oder mitgebracht habe (vgl. die diesbezüglichen Zahlungsbelege in der Beilage der Beschwerdeschrift). Es sei tatsächlich so, dass die Firma E.________ Versiche- rung, Steuern, Reparaturen und Serviceleistungen bezahlte habe; im Gegenzug habe sie allerdings keine Miete für die Nutzung des Fahrzeugs verlangt. Dass sich die Schlüssel und jegliche Fahrzeugpapiere im Besitz des Beschuldigten befunden hätten, sei ebenfalls zutreffend, sie habe diese allerdings beim Auszug vergessen mitzunehmen. Sie habe ihn aber darauf hingewiesen, dass er ihr diese noch bereit- lege, damit sie diese abholen könne, wenn sie ihre restlichen Autoteile abholen komme. Dafür hätten sie ein Datum ausgemacht. Als sie die Sachen habe abholen wollen, sei alles bereitgelegt gewesen, ausser den Fahrzeugpapieren. Zudem sei der Beschuldigte örtlich nicht anzutreffen und telefonisch nicht erreichbar gewesen. Er habe sie zuerst vertröstet und ihr schliesslich mitgeteilt, er habe das Auto ver- kauft, werde es aber zurückholen. Dies sei aber nicht geschehen. Er habe ihr 3 schliesslich geantwortet, sie solle doch zur Polizei gehen und die sollten mit seinem Anwalt schauen (vgl. den diesbezüglichen Whatsapp-Chatverlauf in der Beilage der Beschwerdeschrift). 2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dagegen, die Staatsanwaltschaft sei zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Tatbestand infolge fehlenden Vorsatzes nicht vorliege, selbst wenn der objektive Tatbestand erfüllt sein sollte. Dies gelte selbst unter der Annahme, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin keine Ge- genstände im ungefähren Gegenwert des Fahrzeugs überlassen haben sollte. Er führe nämlich stimmig, detailliert und glaubhaft aus, dass sie ihm im Sommer 2020 gesagt habe, dass es ihr egal sei, was er mit dem Auto mache. Nach der Trennung sei sie dann diverse Sachen abholen gekommen, aber das Auto sei nie Thema gewesen. Wenn sie einmal erwähnt haben sollte, dass sie das Auto zurückhaben wolle, hätte er es ihr zurückgegeben. Es sei aber nie Thema gewesen, dass sie an dem Auto hänge oder es zurückwolle. Sonst hätte er es nicht verkauft. Er sei auch bereit, ihr CHF 4'000.00 zu bezahlen, nur damit das Ganze erledigt werden könne. Die von ihm geltend gemachte Gutgläubigkeit werde auch durch die Tatsache ge- stützt, dass das Auto auf ihn eingelöst gewesen und er für dessen Unterhalt aufge- kommen sei. Er führe glaubhaft aus, dass er davon ausgegangen sei, dass das Au- to ihm gehöre und er es verkaufen dürfe. Auch die Beschwerdeführerin führe bei der polizeilichen Befragung im freien Bericht zuerst aus, der Beschuldigte habe sie gefragt, wie es denn wäre, wenn sie das Auto verkaufen würden, wenn es jemand wolle. Sie hätten dann auch einen Kaufinteressenten gehabt. Sie habe dem Be- schuldigten dann gesagt, dass er dies wissen müsse. Wenn sie also später anfüh- re, sie habe ihm gesagt, dass er das Auto nie verkaufen dürfe, weil es für sie einen emotionalen Wert habe, bestünden an dieser Aussage doch gewisse Fragezei- chen, zumal sie ja selbst zuvor ausgeführt habe, sie habe den Entscheid über ei- nen Verkauf dem Beschuldigten überlassen. 2.4 In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschuldigte gewusst habe, dass er nicht Eigentümer des Fahrzeugs sei. Aus dem Chatverkehr, welchen sie eingereicht habe, werde ersicht- lich, dass der Beschuldigte ihr versichert habe, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug wieder in ihr Eigentum zurückkommt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien sowohl echte als auch unechte Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (mit Verweis auf GUIDON, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 17 zu Art. 393 StPO). 3. 3.1 Zum Prozessualen ist als Vorbemerkung darauf hinzuweisen, dass die Beschwer- dekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kogni- tion verfügt, Noven mithin im Beschwerdeverfahren zulässig sind (Urteile des Bun- desgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 02. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). 3.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände 4 oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkre- ter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 3.3 Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneig- net, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Inter- esse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 mit Hinweis). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Ver- pflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das An- vertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3 S. 300; 120 IV 117 E. 2b S. 119 mit Hin- weis). Der Begriff der fremden Sache im Vermögensstrafrecht knüpft an die zivilrechtli- chen Eigentumsverhältnisse gemäss Art. 641 ff. ZGB an. Als fremd erscheint jede Sache, die zivilrechtlich im Eigentum einer anderen Person steht (BGE 132 IV 5 E. 3.3). Entscheidend für die Eigentumsverhältnisse ist mithin regelmässig der zwi- schen den Parteien abgeschlossene Vertrag (BGE 118 II 150 E. 6c; Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1). 4. 4.1 Vorliegend räumte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Fe- bruar 2021 selbst ein, dass der Subaru XV der Beschwerdeführerin gehört und sie ihm diesen anfänglich zum Gebrauch überlassen hatte, wobei er ihr gesagt habe, für CHF 4'000.00 würde er das Auto gerne übernehmen (S. 2 Z. 28 f.; S. 3 Z. 63; vgl. im Übrigen auch den Entwurf des Steuerinventars). Er bestritt mit anderen Worten ihr anfängliches Eigentum daran nicht, weshalb wenigstens zu diesem Zeitpunkt von einer aus seiner Sicht fremden beweglichen Sache auszugehen ist. In den Aussagen des Beschuldigten findet sich weiter kein Anhaltspunkt dafür, weshalb die Beschwerdeführerin ihm das Eigentum am Auto im Wert von mindes- tens CHF 4'000.00 übertragen haben sollte. Zwar beantwortete er die Frage der Polizei, ob es ihm bewusst gewesen sei, dass er sich strafbar mache, wenn er das Fahrzeug der Beschwerdeführerin weiterverkaufe, obwohl das Fahrzeug ihr gehör- te, mit «Ja, natürlich habe ich das gewusst. So schlimm steht es nicht um die finan- zielle Situation. Ich ging jedoch stark davon aus, dass das Fahrzeug nun mir gehört und ich dieses verkaufen kann». Gegen die Übertragung des Eigentums des Fahr- 5 zeugs an den Beschuldigten spricht indessen bereits der Wert des Fahrzeugs in der Höhe von CHF 4'000.00 bzw. CHF 7'600.00, zumal der Beschuldigte sinn- gemäss zugab, dass es sich für ihn dabei um viel Geld handle (S. 3 Z. 63 f.). Am 23. Oktober 2020 zog die Beschwerdeführerin weiter aus dem gemeinsamen Haushalt aus (S. 2 Z. 38) - nach diesem Zeitpunkt muss eine Schenkung als un- wahrscheinlich bezeichnet werden, nachdem auch keine der Parteien eine solche behauptet hat. Zudem kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie in ihrer Verfügung erwägt, der Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin bei der Trennung diverse Gegenstände (und ein Motorrad) im ungefähren Gegenwert des Fahrzeugs überlassen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten sind bis auf das Motorrad eher vage (vgl. S. 2 Z. 40, S. 3 Z. 66 ff., S. 4 Z. 134 ff.). Aus- serdem stehen sie im Widerspruch zu seinem sonstigen (Aussage-)Verhalten. So sagte er an anderer Stelle aus, er habe der Beschwerdeführerin nach der Bezie- hung gesagt, sie könne mitnehmen was sie wolle und er hätte ihr die Mitnahme des Fahrzeugs sicher nicht verweigert (S. 3 Z. 83 ff.). Auch betonte er mehrmals seine Bereitschaft, ihr für das Auto CHF 4'000.00 zu bezahlen (S. 4. Z. 139 und S. 5 Z. 163). Weiter erstaunt die Aussage des Beschuldigten, er habe ihr (sc. der Be- schwerdeführerin) nach dem Verkauf des Fahrzeugs gesagt, dass er es zurückhole (pag. 2, Z. 50ff.), wenn er tatsächlich der Meinung gewesen wäre, das Fahrzeug gehöre ihm und er dürfe frei darüber verfügen. Ausserdem ist der Beschwerdefüh- rerin Recht zu geben, dass der Miete des Fahrzeugs ebenfalls ein monetärer Wert zukommt, welcher über den Wert des Einstellhallenplatzes sowie der Versicherun- gen etc. für das Fahrzeug hinausgehen dürfte. Als Zwischenfazit ist folglich festzuhalten, dass sich der Subaru XV zum Zeitpunkt der Veräusserung durch den Beschuldigten an die D.________-Stiftung (Zahlungs- eingang am 30. Dezember 2020) zivilrechtlich im Eigentum der Beschwerdeführe- rin befand und somit aus Sicht des Beschuldigten erkennbar fremd war. 4.2 Hinsichtlich Anvertrautseins ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin dem Be- schuldigten das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen hatte, was sich auch in der Halterschaft über den Subaru niederschlug. Zu klären ist, ob eine spezielle Pflicht zur Rückgabe, Aufbewahrung oder Weitergabe bestand (sog. Treueverhältnis; vgl. zu den drei Aspekten des Anvertrautseins: NIGGLI//RIEDO, in Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 46 zu Art. 138 StGB). Auch für die Annahme eines Vertrauensverhältnisses genügt ein faktisches oder tatsächliches Vertrau- ensverhältnis (BGE 143 IV 297 E. 1.4 mit Hinweisen). Das Eigentum des Treuge- bers lässt in diesem Zusammenhang naturgemäss - vorbehältlich anderer Verein- barungen - eine Verpflichtung zur Rückgabe vermuten. Da die Beschwerdeführerin am Fahrzeug Eigentum hatte, ist deshalb darauf einzugehen, unter welchen Bedin- gungen sie dem Beschuldigten das Fahrzeug überlassen hatte. Der Beschuldigte sagte in diesem Zusammenhang stets aus, die Beschwerdeführe- rin habe ihm mitgeteilt, dass es ihr egal sei, was er mit dem Auto mache (S. 2 Z. 35). Er behauptet dies nicht nur pauschal, sondern schildert auch einen konkre- ten Verkaufsversuch (S. 2 Z. 34). 6 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme wi- dersprüchliche Aussagen. Zum einen sagte sie übereinstimmend mit dem Beschul- digten aus, dass es einen Kaufinteressenten gegeben und sie es dem Beschuldig- ten überlassen habe, ob er das Auto verkaufen wolle (S. 2 Z. 36 ff.). Zum andern machte sie anlässlich der gleichen Einvernahme geltend, für sie sei eine Welt zu- sammengebrochen, als sie erfahren habe, dass der Beschuldigte das Fahrzeug verkauft habe, da es ein Erinnerungsstück ihres Vaters gewesen sei (S. 2 Z. 59). Aus Sicht der Beschwerdeführerin macht es indessen durchaus Sinn, den Ent- scheid, ob ein Verkauf eines Fahrzeugs sinnvoll ist, dem fachmännischen Beschul- digten zu überlassen. Weiter ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, auf ih- ren Entscheid, den Subaru zu verkaufen, zurückzukommen, namentlich nach Be- endigung der Beziehung. Trotz dieses Verhaltens ist es durchaus möglich, dass ei- ne Vereinbarung der Parteien, wonach der Beschuldigte das Auto nicht habe ver- kaufen dürfen, bestanden hat. Entsprechend hätte der Beschuldigte das Fahrzeug nicht verkaufen dürfen. Jedenfalls steht nicht fest, dass der Tatbestand der Verun- treuung eindeutig nicht erfüllt ist. Es kommt hinzu, dass fraglich erscheint, ob der Beschuldigte den Erlös aus dem Fahrzeug für eigene Zwecke verwenden durfte, ohne die Beschwerdeführerin über den Verkauf zu informieren bzw. ihr den Erlös (oder zumindest einen Teil davon) weiterzuleiten. Wie erwähnt, ist eine Schenkung des Fahrzeuges an den Beschul- digten durch die Beschwerdeführerin wenig plausibel und sowohl betreffend Suba- ru als auch den aus dessen Verkauf stammenden Erlös kann ein Anvertrautsein wie dargetan nicht ausgeschlossen werden. Es kann nicht gesagt werden, dass mit Sicherheit keine Veruntreuung vorliegt. Angesichts der Aussage des Beschuldigten, er versuche, das Fahrzeug zurückzu- holen und er habe den Käufer angerufen, um einen Kompromiss zu finden (pag. 2, Z. 50 ff.), bestehen zudem deutliche Anhaltspunkte, dass er sich des dinglichen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf das Auto selbst oder des obligatorischen Anspruchs auf dessen Erlös bewusst war. 5. Nach dem Gesagten bestehen Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte sich einer Veruntreuung schuldig gemacht haben könnte. Jedenfalls sind die Voraussetzun- gen für eine Nichtanhandnahme nicht gegeben. Die Beschwerde ist deshalb gutzu- heissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 423 StPO). Eine abweichende Rege- lung rechtfertigt sich namentlich auch aufgrund der neu eingereichten Beweismittel nicht, zumal diese für den Verfahrensausgang nicht wesentlich waren, nachdem die Beschwerdeführerin die Chatprotokolle bereits der Polizei angeboten hat. 6.2 Da Rechtsanwältin C.________ eine Parteientschädigung beantragt, allerdings keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht explizit vorbehalten hat, wird die vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung praxisgemäss pauschal auf 7 hier CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO analog). Dem Beschuldigten ist mangels einer Stellungnahme kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Entschädigung in der Höhe von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 13. Oktober 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite! 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10