_ wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss eingereichter Honorarnote auf CHF 5'898.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'898.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 49 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.