4.6 hiervor). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine rückwirkende Verlängerung der Massnahme nicht möglich ist, fällt die Massnahme mit Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB nicht einfach dahin. Obschon der massnahmenunterworfenen Person in der Zeit bis zum rechtskräftigen Verlängerungsentscheid die Freiheit unter dem Titel der Sicherheitshaft entzogen ist, läuft die Massnahme in dieser Zeit weiter.