Er erachtet einen Zeithorizont von einem bis zwei Jahren – die Kooperation des Beschwerdeführers vorausgesetzt – als realistisch. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, am aufgezeigten Weg mitzuarbeiten, muss zuerst wieder erarbeitet werden. Ferner ist die Frage eines Institutionswechsels gemäss Therapiebericht vom 4. August 2021 noch nicht abschliessend beantwortet. Eine kürzere Dauer reicht damit nicht aus, um die für die Verbesserung der Legalprognose erforderlichen Belastungen und Erprobungen durchzuführen.