Eine bedingte Entlassung erscheine gegenwärtig noch nicht absehbar (pag. PEN/480 f.). Mit Blick auf die am 27. Mai 2019 erreichte bisherige Massnahmendauer von 5 Jahren sind zum aktuellen Beurteilungszeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre vergangen. Dr. E.________ empfiehlt die Erarbeitung eines klaren Krisenmanagements zur Verbesserung der Legalprognose; es müsse primär auf der Verhaltensebene gearbeitet werden. Er erachtet einen Zeithorizont von einem bis zwei Jahren – die Kooperation des Beschwerdeführers vorausgesetzt – als realistisch.