Kränkungserlebnis und der darauffolgenden Wut umzugehen sei. Dadurch könnten die Wahrscheinlichkeit von Gewalt und Attacken reduziert werden. Dies sei legalprognostisch durchaus relevant, ohne dass die Störung «an der Wurzel» behandelt würde (pag. BK/459, Z. 31 ff.). Nicht alles an der Störung sei legalprognostisch relevant. Die hohe Impulsivität und die hohe Kränkbarkeit sowie die daraus resultierende Erregung seien legalprognostisch relevant (pag. BK/459, Z. 40 f.). Weiter mache eine Therapie trotz der mangelnden Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers weiterhin Sinn.