Seinem Gutachten ist zu entnehmen, dass eine Verbesserung im Krisenmanagement legalprognostisch zentral sei. Es müsse ein klares Krisenmanagement zum Erkennen, Vermeiden und Durchbrechen des Verhaltens des Beschwerdeführers («Affektausbrüche») mit ihm zusammen entwickelt und abgestimmt werden. Ein so entwickeltes Krisenmanagement müsse zuerst auf der Abteilung, bei Gelingen in Ausgängen erprobt werden. Es müsse eine möglichst realistische und zeitlich definierte Vollzugsperspektive und spätere Lebensperspektive entwickelt werden (pag. PEN/489). Dr. E.________ bestätigte diese Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung. Konkret müsse bearbeitet werden, wie mit einem