Dr. E.________ geht in seinem Gutachten vom 29. Mai 2020 davon aus, dass trotz bislang frustrierender Erfahrungen weiter an einem besseren Störungsverständnis gearbeitet werden sollte (pag. PEN/489). Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung erklärte Dr. E.________, dass es bisher zu keinen relevanten Fortschritten im Krisenmanagement gekommen sei, weshalb sich die Situation noch ganz genau so darstelle wie zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung (pag. BK/457, Z. 40 ff.). Seinem Gutachten ist zu entnehmen, dass eine Verbesserung im Krisenmanagement legalprognostisch zentral sei.