Mit Blick auf die Ausführungen im Therapiebericht vom 4. August 2021 ist es insbesondere in Zusammenhang mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. E.________ zur Entwicklung einer zunehmend ablehnend-verweigernden Haltung des Beschwerdeführers gekommen. In der Gesamtbetrachtung seien die Veränderungswilligkeit und wahrscheinlich auch die -fähigkeit scheinbar nicht mehr gegeben, so dass eine delikt- wie auch störungsorientierte Psychotherapie im engeren Sinne als schwierig erachtet worden sei. Es sei deshalb die Verlegung in eine andere Institution diskutiert worden. Die Entscheidung über die Aufnahmemöglichkeit in der JVA X.________ stehe noch aus (pag. BK/381 f.).