Die schuldangemessene Strafe von 16 Jahren ist damit noch nicht abgelaufen. Eine Verlängerung der Massnahme ist zumutbar, zumal – nach Erarbeitung eines klaren Krisenplans – Lockerungen und insbesondere Ausgänge möglich und aus therapeutischer Sicht von Dr. E.________ empfehlenswert sind. Diese werden – die Kooperation des Beschwerdeführers vorausgesetzt – auch weiter vorangetrieben werden können. Zu prüfen bleibt die konkrete Massnahmendauer. Mit Blick auf die Ausführungen im Therapiebericht vom 4. August 2021 ist es insbesondere in Zusammenhang mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. E._____