46 körperlichen Integrität und damit besonders gewichtiger Rechtsgüter. Die Gefahr erneuter Straftaten ist daher stärker zu gewichten als die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers und vermag einen Eingriff in diese Rechte zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 10 Jahren in Haft bzw. seit rund sieben Jahren im Massnahmenvollzug. Die schuldangemessene Strafe von 16 Jahren ist damit noch nicht abgelaufen.