Die Freiheit darf nur so lange entzogen werden, als die von der betroffenen Person aufgrund ihrer schweren psychischen Störung ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Der Gesetzgeber geht bei der Behandlung von psychischen Störungen von einer Normdauer von fünf Jahren aus. Der Verlängerung der Massnahme kommt daher grundsätzlich Ausnahmecharakter zu und sie ist besonders zu begründen (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGE 135 IV 139 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.3).