Erweist sich die Massnahme nach Ablauf der durch das Gericht angesetzten Frist – namentlich im Hinblick auf den psychischen Zustand der betroffenen Person und deren Rückfallgefährlichkeit – weiterhin als notwendig und geeignet, kann diese um jeweils maximal fünf Jahre verlängert werden. Über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus ist dabei das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt zu beachten. Die Freiheit darf nur so lange entzogen werden, als die von der betroffenen Person aufgrund ihrer schweren psychischen Störung ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag.