Die Dauer der Massnahme hängt vom Behandlungsbedürfnis und den Erfolgsaussichten ab, letztlich also von ihren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten. Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; BGE 141 IV 236 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.2.1). Hingegen sind für den Entscheid, ob die Massnahme aufrecht erhalten werden kann, therapeutische Überlegungen entscheidend, nicht der Sicherungsaspekt.