stanzlichen Verhandlung erklärte er, dass er gerne eine Therapie machen würde, aber mit den richtigen Personen (pag. PEN/519, Z. 4). Aus seinen Ausführungen vor oberer Instanz geht hervor, dass er einer Therapie nach wie vor nicht gänzlich abgeneigt ist. Die Therapiewilligkeit und -fähigkeit des Beschwerdeführers sind mithin nach wie vor zu bejahen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eingangsindikation für die Massnahme, das Vorliegen einer schweren psychischen Störung bzw. deren Zusammenhang mit den verübten Taten gegeben ist. Zudem kann dem Beschwerdeführer aktuell noch keine derart günstige Prognose gestellt werden, dass eine umgehende bedingte Entlassung anzuordnen wäre.