Er erachtet die Weiterführung der Therapie als geeignet, um mögliche therapeutische Ziele zu erreichen. Diese Ziele definiert Dr. E.________ als Verhaltensmassnahmen. Konkret müsse daran gearbeitet werden, wie auf ein Kränkungserlebnis und die damit verbundene Wut zu reagieren sei. Dadurch könne die Wahrscheinlichkeit von Gewaltausbrüchen oder «Attacken» reduziert werden, was legalprognostisch relevant sei. Ohne dass die Störung von Grund auf behandelt werde, sei dieses Krisenmanagement auf der Verhaltensebene ein sehr wichtiger Aspekt (pag. BK/459, Z. 31 ff.). Der Beschwerdeführer möchte die Therapie in der JVA Q.________ nicht fortsetzen (pag. BK/445, Z. 22 f.). Im Rahmen der erstin-