Die Fortführung der Massnahme in einem geschlossenen Setting bleibt damit erforderlich. Auch wenn die Therapeuten die Behandelbarkeit der Störungen des Beschwerdeführers als gering einschätzen, erachten sie die Arbeit an Teilzielen (Erhalt der Vollzugsfähigkeit, Festigung und Ausbau von Ressourcen und Verhinderung intramuraler Gewalthandlungen) durch begleitstützende Therapiesitzungen als sinnvoll und notwendig (pag. BVD/1403). Gemäss der gutachterlichen Einschätzung von Dr. E.________ ist die Fortführung der Massnahme keineswegs als aussichtslos anzusehen. Er erachtet die Weiterführung der Therapie als geeignet, um mögliche therapeutische Ziele zu erreichen.