44 erscheint es ebenfalls erforderlich, eine möglichst realistische und zeitlich definierte Vollzugsperspektive und spätere Lebensperspektive zu entwickeln. Für ihn sind die Sicherung der erreichten Fortschritte und die erforderliche intensive und lange Therapie sowie die Etablierung eines adäquaten Krisenmanagements zunächst nur in einem geschlossenen, bei weiteren Fortschritten in einem offeneren Setting, und unter, zumindest noch auf absehbare Zeit, enger Kontrolle und Begleitung möglich. Die weitere Therapie erscheint für ihn auch nur im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB möglich.