Bei zu erwartender Kooperation seien in der Folge auch weitere Lockerungen wie Tagesurlaube etc. möglich (pag. BVD/707). Wie dieses beschützende Setting auszusehen hat und wie ein solches erreicht werden kann, erklärt Dr. D.________ dagegen nicht. Die behandelnden Therapeuten beurteilen den Beschwerdeführer als kaum therapeutisch beeinflussbar. Er habe sich im Behandlungsverlauf nicht veränderungswillig und wahrscheinlich auch nicht veränderungsfähig gezeigt, wobei nach wie vor von einer hohen Massnahmebedürftigkeit ausgegangen wird. Die Beschwerdekammer schliesst sich – wie auch die Vorinstanz – wiederum den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. E.________ an.