PEN/478 ff.). Dr. E.________ erachtet deshalb, vor allem zur Etablierung eines adäquaten Krisenmanagements, zunächst ein geschlossenes Setting als erforderlich. Ein Institutionswechsel in eine andere geschlossene Institution wäre dabei von unklarem therapeutischen Nutzen und würde die Erreichung der Massnahmenziele und auch der persönlichen Ziele des Beschwerdeführers wahrscheinlich nur weiter verzögern. Aus gutachterlicher Sicht erscheine eine Massnahmenbehandlung nach Art. 59 StGB keineswegs als aussichtslos (pag. PEN/493). Dr. E.________ bestätigte auch diese Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung.