Der Beschwerdeführer müsste sich ferner auf die Einhaltung des Plans verpflichten. Unter diesen Voraussetzungen seien begleitete und teilbegleitete Ausgänge mit geringem Risiko scheinbar möglich und aus therapeutischer Sicht auch empfehlenswert. Unbegleitete Ausgänge, evtl. auch eine Verlegung in ein offenes Setting, seien scheinbar möglich, wenn sich der Explorand in den Ausgängen über längere Zeit bewährt habe und es nicht mehr zu Drohungen oder Tätlichkeiten gekommen sei. Eine bedingte Entlassung erscheine gegenwärtig (noch) nicht absehbar (pag. PEN/478 ff.).