Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die stationäre therapeutische Massnahme weiterhin geeignet, erforderlich und zumutbar ist, um der Gefahr von weiteren in Zusammenhang mit den schweren psychischen Störungen des Beschwerdeführers stehenden Verbrechen und Vergehen zu begegnen. 10.3 Zur Frage der Massnahmeneignung und der Erforderlichkeit der Massnahme 10.3.1 Grundlagen Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB).