Es kann aufgrund der Drohungen/Tätlichkeiten (trotz gelungener Ausgänge) nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei einer markanten Lockerung des Settings wohlverhalten würde. Seine körperlichen Einschränkungen vermögen dies für sich alleine nicht zu begründen. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung sind nicht erfüllt. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die stationäre therapeutische Massnahme weiterhin geeignet, erforderlich und zumutbar ist, um der Gefahr von weiteren in Zusammenhang mit den schweren psychischen Störungen des Beschwerdeführers stehenden Verbrechen und Vergehen zu begegnen.