Legalprognostisch entscheidend seien die Kränkungserlebnisse und die damit verbundene impulsiv aufbauschende Erregung. Daran habe sich bis heute nichts geändert, zumal eine Therapie grundsätzlich nicht stattgefunden habe und auch der Beschwerdeführer selbst nicht daran gearbeitet habe (pag. BK/455, Z. 26 ff.). Daraus ergibt sich, dass nach wie vor nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann, die eine sofortige bedingte Entlassung rechtfertigen würde.