41 he Massnahmenbedürftigkeit festgestellt werden. Zu demselben Schluss gelangt Dr. E.________ im Rahmen seiner mündlichen Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung. Die «Ausbrüche» des Beschwerdeführers müssten problemorientiert angegangen werden. Dies sei legalprognostisch relevanter als die Frage nach der Art seiner Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkung auf den Beschwerdeführer. Legalprognostisch entscheidend seien die Kränkungserlebnisse und die damit verbundene impulsiv aufbauschende Erregung.