Der Beschwerdeführer habe sämtliche seiner Sanktionierungen in der JVA Q.________ nicht nachvollziehen können, habe andere Mitinsassen als angebliche Beweise eines unfair ausgeübten Reglements herangezogen, habe diese und auch das Personal beschimpft und bedroht (pag. BVD/1400). Weiter wird seitens der Therapeuten der JVA Q.________ festgehalten, dass er seinen psychischen Zustand zu jenem Zeitpunkt durchaus kritisch betrachten und auch die narzisstische Kränkung als Hypothese verstehen und annehmen könne.