Dabei handle es sich um eine überdurchschnittlich lange Aufenthaltsdauer. Obwohl sich der Beschwerdeführer schnell an die Strukturen angepasst und die Regeln eingehalten habe, habe er mit dem Übertritt von der R.________ in die JVA Q.________ (per 21. Juli 2016) Mühe gehabt, was sich in einer gewissen Grundanspannung geäussert habe. Als er im Dezember 2016 über den Übertritt in eine der Wohngruppen informiert worden sei, habe er auf der Abteilung mit sozialem Rückzug reagiert. Erst drei Tage später in der Einzeltherapie habe er seiner Wut darüber freien Lauf gelassen. Er sei sichtlich angespannt gewesen, habe schlecht geschlafen und seine Mimik habe versteinert gewirkt.